Vorlage:Bild-PD-§134-KUG
Aus 1968
Version vom 12. September 2014, 17:49 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)
Dieses Werk, das den Namen des Urhebers nicht angibt, hat vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Herausgeber erscheinen lassen (§ 5 KUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft. | ||
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Die Diskussion zur Einfügung des §-134-Abschnitts in Wikipedia:Bildrechte findet sich hier.